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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1     Für alle Lieferungen oder Leistungen der System-D GmbH, Dieselstr. 11, 85757 Karlsfeld, Deutschland (im Folgenden: wir) gegenüber Unternehmern im Sinne von Ziff. 1.2 (im Folgenden: Besteller) sind ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) maßgebend, soweit wir und der Besteller im Einzelfall aufgrund eines Angebots bzw. Bestellung und deren Annahme (im Folgenden: Vertrag) nicht Abweichendes in Textform i.S.d. § 126b BGB (im Folgenden: Textform) vereinbaren.

1.2      Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3      Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir die Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Falls der Besteller einzelne Bedingungen unserer AGB nicht anerkennen will, muss er ausdrücklich und in Textform widersprechen; andernfalls erkennt er spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung unsere AGB an.

1.4      Diese AGB gelten auch ausschließlich für alle künftigen Verträge mit dem Besteller über weitere Lieferungen oder Leistungen.

 

2.      Angebote / Liefer- und Leistungsumfang

2.1    Unsere Angebote erfolgen freibleibend, es sei denn, wir kennzeichnen das Angebot ausdrücklich als verbindlich. Wir sind berechtigt, Angebote des Bestellers innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Wir behalten uns daher bis zur Abgabe eines verbindlichen Angebots unsererseits oder bis zum Abschluss des Vertrages Änderungen jeglicher Art, insb. Preis- oder Stückzahländerungen vor.

2.2    Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Vertrag, Beschaffenheitsangaben über die Liefergegenstände, die von uns jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Vertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag, sofern sie nach Abschluss des Vertrages erfolgen.

2.3    Bieten wir dem Besteller in einem Angebot die Lieferung unterschiedlicher Liefergegenstände und/oder die Lieferung einer Vielzahl des gleichen Liefergegenstandes und/oder Lieferungen und Leistungen zu Preisen an, welche dem jeweiligen Liefer- oder Leistungsgegenstand zugeordnet werden können (Einzel- und Stückpreise), liegt für jeden dieser Liefer- und Leistungsgegenstände ein rechtlich selbständiger Vertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass wir einen einzigen Vertrag über die Gesamtheit aller Liefer- und Leistungsgegenstände anbieten wollen. Wird in unserem Angebot neben Einzel- und Stückpreisen ein Gesamtpreis ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines einzigen Vertrages über die Gesamtheit aller Liefergegenstände.

2.4    Wir sind nicht Hersteller der Liefergegenstände, sondern handeln mit diesen weltweit. Etwaige Beschreibungen und technische Daten der Liefergegenstände stammen von den jeweiligen Herstellern der Liefer­gegenstände und nicht von uns. Aufgrund der Natur und Komplexität der Liefergegenstände (elektronische Bauteile und Komponenten) überprüfen wir diese auf Funktionalität, Qualität oder Originalität nur, soweit ausdrücklich angeboten bzw. im Vertrag vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung oder im Falle einer Direktlieferung von unserem Zulieferer an den Besteller beschränkt sich die Überprüfung der Liefergegenstände durch uns auf das Fehlen von offensichtlichen Transportschäden, eine Mengenprüfung und eine statistische Identitätsprüfung nach rein optischen Kriterien. Der Besteller wird daher selbst die nach diesen AGB bzw. nach Maßgabe unserer jeweils aktuellen Richtlinie für die Verwendung von Vertragsprodukten (abrufbar unter www.system-d.de) notwendigen Überprüfungen an den Liefergegenständen vor deren Verwendung durchführen.

2.5    Soweit wir Leistungen wie Produkttests, Produktanalysen oder –begutachtungen anbieten, führen wir diese nicht selbst aus, sondern lassen diese von externen Testhäusern/Laboren ausführen. Insoweit vermitteln wir grundsätzlich diese Leistungen der externen Testhäuser/Labore an den Besteller und haften gegenüber dem Besteller allenfalls für ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Auswahlverschulden nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser AGB. Sollten wir diese Leistungen ausnahmsweise im eignen Namen und auf eigene Rechnung anbieten und ausführen, gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Testhauses/Labors im Verhältnis zwischen Besteller und uns entsprechend und vorrangig vor diesen AGBs, soweit auf diese Geschäftsbedingungen in unserem Angebot verwiesen wird.

 

3.      Liefermengen

3.1    Sofern in unseren Angeboten angegeben, kann der Besteller nur in den angegebenen Mindestmengen bzw-. losgrößen bestellen.

3.2    Bei teilbaren Lieferungen dürfen wir in Teilmengen liefern.

3.3    Ist wegen handelsüblicher Packungs- oder Losgrößen eine Mehrlieferung zweckmäßig, so dürfen wir die entsprechende Mehrmenge ohne Preisaufschlag an den Besteller liefern.

 

4.      Lieferfristen / Selbstbelieferungsvorbehalt

4.1    Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindliche Plandaten, sofern im Einzelfall im Vertrag nicht Abweichendes vereinbart worden ist.

4.2    Ist ein verbindlicher Liefertermin nach Tagen bestimmt, gilt ein Lieferfenster von +/- drei (3) Werktagen als vereinbart. Ist der Liefertermin nach Wochen bestimmt, genügt die Lieferung am letzten Werktag der betreffenden Woche.

4.3    Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen - auch bei den Zulieferanten - ohne eigenes Verschulden gehindert, so verlängern sich verbindliche Liefertermine und -fristen um denselben Zeitraum. Von einer Verlängerung der Liefertermine bzw. fristen wird der Kunde von uns unverzüglich in Textform verständigt.

4.4    Mit dem Besteller verbindlich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine stehen ferner unter dem Vorbehalt, dass wir auch im Übrigen vertragsgemäß (insb. hinsichtlich Liefermengen oder Qualität) beliefert werden. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Selbstbelieferung, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls

  • wir den Besteller über die gescheiterte Selbstbelieferung unverzüglich informiert haben, es sei denn, der Besteller hat bereits Vorkenntnis, und
  • die gescheiterte Selbstbelieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen haben und nachweisen können, und
  • alle zumutbaren Anstrengungen, die Ware zu angemessenen Preisen anderweitig zu beschaffen, erfolglos bleiben.

Die Erklärung des Rücktritts durch uns bedarf der Textform.

4.5     Der Besteller kann uns zwei (2) Wochen nach Überschreitung verbindlicher Liefertermine oder -fristen in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Rücktritt in Textform zu erfolgen hat.

4.6     Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf der uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

 

5.      Stornierung durch den Besteller

5.1    Der Besteller ist nicht berechtigt, einen Vertrag ohne Grund zu stornieren.

5.2    Nur falls wir vom Besteller gewünschte Liefergegenstände von einem Zulieferanten beziehen, der uns gegenüber eine kostenlose Stornierung/ Rückgabe innerhalb bestimmter Fristen einräumt, teilen wir dies dem Besteller mit, mit der Vorgabe, dass er diese Fristen für den Fall einer Stornierung/Rückgabe seinerseits uns gegenüber einzuhalten hat, anderenfalls eine Stornierung/Rückgabe ausgeschlossen ist.

 

6.      Versand und Preise

6.1    Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

6.2    Eine Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Die für den Transport etwa nötige Verpackung wird von uns zum Selbstkostenpreis berechnet.

6.3    Die Preise gelten ab unserem Geschäftssitz, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

6.4    Preise werden stets in Euro (€) berechnet. Sofern wir jedoch einen Preis und eine Zahlung in ausländischer Währung vereinbaren, gilt folgende Währungsgleitklausel: Verschlechtert sich der Kurs der ausländischen Währung gegenüber dem Euro zwischen Bestellung und Rechnungstellung um mehr als 3%, so sind wir berechtigt, den Preis in ausländischer Währung entsprechend anzupassen. Dem Besteller steht im umgekehrten Fall das gleiche Recht zu.

6.5    Im Fall von anderen, nicht wechselkursbedingten Kostensteigerungen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung (Kostensteigerung für Zulieferung, Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben) sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die Kostensteigerungen für die vertraglich vereinbarte Lieferung nachzuweisen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preissteigerung 5% des im Vertrag vereinbarten Preises (netto) übersteigt und uns das gleiche Recht gegenüber unserem Zulieferer zusteht. Das Rücktrittsrecht des Bestellers erlischt, wenn es nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung in Textform ausgeübt wird, sofern wir in dieser Mitteilung auf den Anspruch des Bestellers auf Vorlage von Nachweisen, sein Rücktrittsrecht und die geltende Frist hingewiesen haben. Verlangt der Besteller binnen der Wochenfrist den Nachweis der Kostensteigerung, verlängert sich die Rücktrittsfrist um die Zeit, die wir zum Nachweis der Kostensteigerung benötigen.

6.6.   Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers sind jeweils ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns in Textform anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

6.7    Verweigert der Besteller aus einem unberechtigten Grund, der in seinem Risikobereich liegt, die Annahme von Lieferungen oder von Teillieferungen, so können wir die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.

 

7.      Eigentumsvorbehalt

7.1    Die Liefergegenstände bleiben bis zur vorbehaltlosen Zahlung durch den Besteller unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem gesamten Vertrag und aus weiteren Geschäften haben, auch aufgrund von Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen.

7.2    Solange der Eigentumsvorbehalt besteht darf der Besteller die Liefergegenstände lediglich im normalen Geschäftsbetrieb veräußern, und zwar seinerseits wiederum nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Besteller tritt zugleich schon jetzt seine Zahlungsforderungen oder sonstigen Entgeltsrechte einschließlich seiner eigenen Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt gegen seine Abnehmer an uns zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung nebst Nebenforderungen ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab, und zwar in Höhe des von uns für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechneten Betrages einschließlich Umsatzsteuer. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

7.3    Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller im Rahmen des normalen Geschäfts­betriebes die Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeiten bzw. verbinden. Uns steht dann ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Bestellern berechneten Preises für die Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Besteller verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Veräußert der Besteller die miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen, so gilt der vorstehende Absatz sinngemäß.

7.4    Das Recht des Bestellers, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter zu veräußern oder mit anderen Sachen zu verarbeiten/verbinden bzw. diese weiter zu veräußern erlischt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsrückstand gerät. In diesem Falle kann der Besteller über die Waren bzw. die neuen Sachen nur noch auf ausdrückliche Weisung von uns hin verfügen. Wir können in diesem Fall auch vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der Waren verlangen; zu diesem Zweck dürfen wir die Räumlichkeiten des Bestellers bzw. des Empfängers jederzeit betreten.

7.5    Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände nach außen hin als solche zu kennzeichnen und sie von anderen Waren getrennt zu halten. Ferner muss er sie gegen jegliche Beschädigungsmöglichkeiten versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen bzw. dass vom Besteller die Ansprüche gegen den Versicherer schon jetzt an uns hiermit abgetreten werden, wobei wir diese Abtretung bereits jetzt annehmen.

7.6    Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Werden die Liefergegenstände beim Besteller gepfändet oder be­schlagnahmt, so hat er uns hiervon sofort in Textform zu benachrichtigen und uns in jeder Weise bei einer Intervention zu unterstützen.

7.7    Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur nach Zustimmung in Textform durch uns zulässig. Sollten beim Besteller Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, so hat der Besteller auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung in Textform zu benachrichtigen. Der Besteller hat ferner uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie ggf. Zutritt zu den Unterlagen zu gewähren. Außerdem ermächtigt der Besteller uns hiermit, die Forderungen unmittelbar bei Dritten im eigenen Namen geltend zu machen.

7.8    Die Kosten für die Erfüllung aller vorgenannten Pflichten, für die Verfolgung aller Rechte aus dem Eigen­tumsvorbehalt sowie für alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Liefergegenstände gemachten Verwendungen trägt der Besteller.

7.9    Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als deren Summe 110 % der Summe aller unbezahlten Rechnungen oder sonstiger Forderungen unsererseits gegen den Besteller übersteigt.

 

8.      Mängelhaftung / Gewährleistung

8.1    Der Besteller hat die Liefergegenstände unverzüglich nach deren Lieferung sowie zu den in unserer jeweils aktuellen Richtlinie für die Verwendung von Vertragsprodukten (abrufbar unter www.system-d.de) genannten Zeitpunkten zu überprüfen und zu untersuchen. Der Besteller wird die Liefergegenstände auf deren Eignung für die von ihm und seine Abnehmer geplante Verwendung überprüfen und testen. Ergänzend gelten § 377, 381 HGB.

8.2    Zeigt sich bei der Lieferung, der vorgenannten Überprüfung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Lieferung und bei der Überprüfung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab deren Entdeckung in Textform anzuzeigen.

8.3    Chargenunterschiede im Sinne material- und oberflächenbedingt unvermeidbarer Verfahrenstoleranzen sowie produkttypische Eigenschaften der Liefergegenstände, welche lediglich ein geringfügiges optisches Beanstandungskriterium darstellen, bedeuten keinen Mangel. Sind Liefergegenstände von uns unter Hinweis auf abgelaufene Lager- oder Verarbeitungsdatum verkauft worden, liegt insoweit ebenfalls kein Mangel vor.

8.4    Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Überprüfung und/oder die Mängelanzeige, gilt der Liefer­gegenstand hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt, weswegen der Besteller Mängelansprüche in dieser Hinsicht nicht geltend machen kann.

8.5    Zeigt der Besteller Mängel der Liefergegenstände frist- und ordnungsgemäß an, ist er verpflichtet, uns mindestens ein Exemplar des beanstandeten Liefergegenstandes zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und uns eine Überprüfung des beanstandeten Liefergegenstandes innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Im Falle der Verweigerung durch den Besteller sind wir nicht verpflichtet, uns auf ein Nach­erfüllungs­verlangen des Bestellers einzulassen.

8.6    Bis zum Abschluss unserer Überprüfung gemäß vorstehendem Absatz darf der Besteller nach Entdeckung des Mangels nicht weiter über den beanstandeten Liefergegenstand verfügen bzw. diesen weiterverarbeiten oder verbauen, sofern er an seinem Nacherfüllungsverlangen festhalten will.

8.7    Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge ist uns mit angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung nach unserer Wahl (in der Regel durch Ersatzlieferung, soweit verfügbar) vorzunehmen. Wir sind berechtigt, eine Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.8    Im Falle einer Nacherfüllung sind uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen. Dem Besteller steht das Recht zur Minderung solange nicht zu, wie wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung nachkommen und die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist. Schlägt auch eine zweite Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln und gegebener Verhältnismäßigkeit nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

8.9    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, inklusive etwaiger Aufwendungen des Bestellers für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Liefergegenstände nach § 439 Abs. 3 BGB, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.10. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel der Liefergegenstände vor Einbau oder Anbringung an die andere Sache kannte oder aufgrund der nach diesen AGB oder unserer Richtlinie für die Verwendung von Vertragsprodukten vorgesehenen Überprüfungen hätte kennen müssen.

8.11 Für Beeinträchtigungen der Liefergegenstände infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Handhabung, Verbau, Nutzung oder Lagerung sowie unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche.

8.12 Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreiben; bei Vorsatz; bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

 

9.      Schadensersatz / Haftung

9.1    Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten durch uns, sind ausgeschlossen, soweit wir nicht zwingend haften nach dem Produkthaftungsgesetz oder für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.2    Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

9.3    Die in diesen AGB geregelte pauschale Entschädigung und der damit verbundene Haftungsausschluss für den Fall des Lieferverzuges nach Ziff. 4.6 sowie die Begrenzung auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Auswahlverschulden bei der Vermittlung von Leistungen nach Ziff. 2.5 gelten vorrangig.

 

10.    Export

10.1 Die von uns gelieferten Liefergegenstände sind zum Verbleib in dem Land bestimmt, in dem der Be­steller ansässig ist, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

10.2     Der Wiederverkauf oder die sonstige Verwendung der Liefergegenstände und der mit ihnen verbundenen Technologie und Dokumentation unterliegen mitunter den Exportkontrollbestimmungen (z. B. Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsakten) derjenigen Länder, in denen die vertragsschließenden Parteien ansässig sind, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika und können außerdem den Exportbestimmungen und/oder landesspezifischer Gesetze, Verordnungen etc. weiterer Staaten unterliegen.

10.3     Es obliegt dem Besteller, sich über diese Bestimmungen zu informieren, sie zu beachten und gege­benen­falls entsprechende Ausfuhr-, Wiederausfuhr- oder Importgenehmigungen selbst zu beantragen.

 

11.    Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für Zahlung und Leistung ist Karlsfeld, Deutschland.

11.2 Gerichtsstand ist München, Deutschland, wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dieser Gerichtsstand ist nur für den Besteller ausschließlich.

11.3 Sämtliche Vereinbarungen sind in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

11.4     Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt deutsches Recht unter seiner Bestimmungen zum internationalen Privatrecht sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

System-D GmbH, den 01.03.2023

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Ludovic Henault
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